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Wählen aus dem Ausland: Wie du nach der Abmeldung deine Stimme behältst

Mit der Abmeldung fliegst du aus dem Wählerverzeichnis. Wählen geht weiter, aber nur auf Antrag: Wer wahlberechtigt ist, wo du die Eintragung beantragst und welche Fristen zählen.

Oliver Frankfurth
19. Juli 2026
(aktualisiert: 19. Juli 2026)7 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort: Mit der Abmeldung verschwindet dein Eintrag im Melderegister, und damit stehst du bei keiner Bundestagswahl mehr automatisch im Wählerverzeichnis. Dein Wahlrecht bleibt, aber du musst es aktiv einfordern: Vor jeder Wahl stellst du einen formellen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis, und zwar bei der Gemeinde, in der du vor deinem Wegzug zuletzt gemeldet warst. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl dort eingehen. Danach kommen Wahlschein und Briefwahlunterlagen an deine Auslandsadresse, und du schickst den ausgefüllten Wahlbrief rechtzeitig zurück.

Warum die Abmeldung dich aus dem Wählerverzeichnis wirft

Solange du in Deutschland gemeldet bist, läuft die Wahl von selbst: Die Gemeinde führt das Wählerverzeichnis aus dem Melderegister, deine Wahlbenachrichtigung landet im Briefkasten, du musst nichts tun. Meldest du dich ab, endet dieser Automatismus.

Auslandsdeutsche ohne Wohnung in Deutschland werden nicht von Amts wegen ins Wählerverzeichnis eingetragen. Die Behörde weiß nach der Abmeldung nur, dass du weg bist, nicht wohin. Ohne deinen Antrag bleibst du bei der Wahl außen vor, obwohl dein Wahlrecht als deutscher Staatsbürger weiterbesteht.

Der Ort deiner letzten Meldung entscheidet dabei mit. Genau die Gemeinde, bei der du dich abgemeldet hast, ist später für deinen Wahlantrag zuständig. Deine Abmeldebescheinigung nennt dieses Datum und diese Anschrift schwarz auf weiß. Heb sie auf, du brauchst die Angaben, wenn du Jahre später aus dem Ausland deinen Antrag ausfüllst.

Wer als Deutscher im Ausland wählen darf

Nicht jeder Ausgewanderte ist automatisch wahlberechtigt. § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes knüpft das Wahlrecht an zwei Wege, von denen einer zutreffen muss.

Der erste Weg ist der Aufenthalt in der Vergangenheit. Wahlberechtigt bist du, wenn du „nach Vollendung [deines] vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder [dich] sonst gewöhnlich aufgehalten" hast „und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre" zurückliegt. Wer also als Erwachsener oder Jugendlicher hier gelebt hat und vor weniger als 25 Jahren weggezogen ist, erfüllt diese Voraussetzung meist mühelos.

Der zweite Weg fängt alle anderen auf. Wahlberechtigt bist du auch, wenn du „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben" hast „und von ihnen betroffen" bist. Diesen Weg gehen zum Beispiel Deutsche, die vor über 25 Jahren weggezogen sind, aber die deutsche Politik aktiv verfolgen und von ihr berührt werden. Diese Vertrautheit begründest du im Antrag selbst.

Die Fristen für den Aufenthalt sind hart und zählen ab dem 14. Geburtstag. Ein Auslandsjahr mit zwölf zählt nicht, drei Monate mit fünfzehn dagegen schon.

So beantragst du die Eintragung

Der Antrag ist der eine Schritt, an dem die ganze Sache hängt. Er gilt immer nur für eine einzige Wahl. Einen Dauerantrag gibt es nicht: Vor der nächsten Bundestagswahl beginnst du wieder von vorne.

Das Formular stellt die Bundeswahlleiterin bereit. Es gibt zwei Varianten, passend zu den beiden Wegen aus § 12: eine für die frühere Wohnung in Deutschland, eine für die politische Vertrautheit ohne jüngeren Aufenthalt. Beide gibt es als ausfüllbares PDF, und der Antrag muss handschriftlich unterschrieben und im Original bei der Gemeinde ankommen, nicht per E-Mail oder Fax.

So läuft es Schritt für Schritt:

  1. Wahltermin und Frist prüfen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde eingehen. Diese Frist ist nicht verlängerbar, und aus dem Ausland brauchst du den Post-Vorlauf obendrauf. Stell den Antrag, sobald das Formular für die anstehende Wahl online ist.
  2. Formular wählen. Nimm die Variante, die zu deiner Situation passt: frühere Wohnung in Deutschland oder politische Vertrautheit.
  3. Zuständige Gemeinde eintragen. Das ist die Gemeinde, in der du vor deinem Wegzug zuletzt gemeldet warst. Ein Blick auf deine Abmeldebescheinigung genügt.
  4. Unterschreiben und im Original schicken. Per Post an die Gemeinde. Der Antrag auf Eintragung ist zugleich dein Antrag auf einen Wahlschein.
  5. Auf die Unterlagen warten. Mit dem Wahlschein kommen die Briefwahlunterlagen automatisch an deine Adresse im Ausland.

Die Briefwahl ins Ausland und ihre Tücke

Als Auslandsdeutscher wählst du per Brief, immer. Ein Kreuz machen, den Stimmzettel in den Umschlag, ab zur Post. Klingt einfach, hat aber eine Falle: Dein Wahlbrief muss am Wahltag bis 18 Uhr zurück in Deutschland sein. Nicht abgeschickt, sondern angekommen. Zählt er zu spät ein, zählt deine Stimme nicht.

Zwischen deinem Antrag, dem Versand der Unterlagen zu dir und dem Rückweg nach Deutschland liegen schnell mehrere Wochen Post. In Ländern mit langsamem Postsystem empfiehlt die Bundeswahlleiterin den amtlichen Kurierweg über die deutsche Auslandsvertretung für den Rückversand. Wählen oder dir die Unterlagen aushändigen lassen kannst du bei Botschaft oder Konsulat allerdings nicht, das läuft ausschließlich über deine frühere Gemeinde.

Ein häufiges Missverständnis: Ein Nachsendeauftrag oder eine Postweiterleitung löst das Problem nicht. Sie holt deine Wahlunterlagen zwar von deiner alten deutschen Adresse zu dir, kostet aber zusätzliche Tage und schrumpft dein knappes Zeitfenster weiter. Und der ausgefüllte Wahlbrief muss als Papier physisch zurück nach Deutschland. Kein Scan, keine Digitalisierung ersetzt das. Plane den Rückweg von Anfang an mit ein, nicht erst, wenn die Unterlagen bei dir liegen.

Europawahl, Landtagswahl und Kommunalwahl

Bei der Bundestagswahl bleibt dein Wahlrecht aus dem Ausland in vollem Umfang bestehen. Bei anderen Wahlen sieht es unterschiedlich aus.

Europawahl. Auch hier wählst du als Auslandsdeutscher, und auch hier per Antrag vor jeder Wahl. Lebst du in einem EU-Land, hast du zusätzlich die Wahl: entweder in Deutschland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen oder in deinem Wohnsitzland nach dessen Regeln mitwählen. Beides zugleich geht nicht. Für die deutsche Eintragung reicht bei der Europawahl schon ein mindestens dreimonatiger Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, alternativ zu den Voraussetzungen aus § 12 BWahlG. Wohnst du außerhalb der EU, beantragst du die Eintragung in Deutschland.

Landtags- und Kommunalwahlen. Hier ist ohne Wohnsitz in Deutschland Schluss. Wer dauerhaft im Ausland lebt und keine Wohnung im Land oder in der Gemeinde hat, darf bei Landtags- und Kommunalwahlen in aller Regel nicht mitstimmen. Diese Wahlen hängen an der Meldeadresse vor Ort, und die hast du mit der Abmeldung aufgegeben.

Behalt deinen Pass im Blick, das ist der andere Nachweis, der ohne deutsche Meldeadresse Fragen aufwirft. Wie du ihn nach der Abmeldung verlängerst, steht im Ratgeber zum Reisepass ohne Wohnsitz.

Den Antrag stellst und die Stimme gibst du selbst ab, das kann dir niemand abnehmen, auch wir nicht. Unser Teil kommt davor: In 40.000+ Abmeldungen seit 2014 sorgen wir dafür, dass deine Abmeldung sauber durchläuft und du die Bescheinigung mit dem richtigen Datum und der richtigen letzten Gemeinde in der Hand hast, den Nachweis, aus dem später dein Wahlantrag lebt. Den ganzen Weg beschreibt der Wohnsitz-Abmelde-Guide; die Abmeldung selbst, auch aus dem Ausland, übernehmen wir für dich auf der Seite zur Wohnsitzabmeldung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich nach der Abmeldung noch wählen?

Ja. Dein Wahlrecht für die Bundestagswahl und die Europawahl bleibt bestehen, solange du die Voraussetzungen aus § 12 Abs. 2 BWahlG erfüllst. Verloren geht nur der Automatismus: Du stehst in keinem Wählerverzeichnis mehr und musst vor jeder Wahl die Eintragung selbst beantragen. Bei Landtags- und Kommunalwahlen entfällt das Wahlrecht dagegen, wenn du keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hast.

Wo beantrage ich die Eintragung ins Wählerverzeichnis?

Bei der Gemeinde, in der du vor deinem Wegzug zuletzt mit Wohnsitz gemeldet warst. Das ist dieselbe Behörde, bei der deine Abmeldung gelaufen ist. Das Datum und die Anschrift dazu findest du auf deiner Abmeldebescheinigung. Das Antragsformular gibt es als PDF bei der Bundeswahlleiterin, unterschrieben und im Original per Post.

Gilt mein Antrag für mehrere Wahlen?

Nein. Der Antrag wirkt nur für die eine Wahl, für die du ihn stellst. Einen Dauereintrag ins Wählerverzeichnis gibt es für Auslandsdeutsche nicht. Vor der nächsten Bundestags- oder Europawahl stellst du den Antrag erneut, mit dem dann aktuellen Formular und innerhalb der neuen Frist.

Bis wann muss der Antrag da sein?

Spätestens am 21. Tag vor der Wahl muss dein Antrag bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingegangen sein. Diese Frist verlängert niemand. Rechne den Postweg aus dem Ausland großzügig dazu und plane auch für den Rückweg des Wahlbriefs Zeit ein, denn der muss am Wahltag bis 18 Uhr in Deutschland ankommen.

Verwandte Ratgeber

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen und keine Rechtsberatung. Das Wahlrecht der Auslandsdeutschen richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung; Fristen und Formulare gibt die Bundeswahlleiterin vor jeder Wahl bekannt. Maßgeblich sind die amtlichen Angaben zu deiner konkreten Wahl.

Oliver Frankfurth

Oliver Frankfurth

Gründer von abmelden.de. Seit 2014 hat Oliver über 40.000 Menschen bei ihrer Abmeldung aus Deutschland geholfen. Er kennt jedes Bürgeramt, jede Sondersituation und jeden Fallstrick.

Über 40.000 erfolgreiche Abmeldungen seit 2014